Wenn du einen Onlineshop betreibst, hattest du in den vergangenen Jahren wahrscheinlich öfter dieses Gefühl: Kaum ist eine gesetzliche Änderung umgesetzt, steht schon die nächste vor der Tür.

2026 ist dafür ein ziemlich gutes Beispiel.

Widerrufsbutton, Recht auf Reparatur, neue Vorgaben für Elektrogeräte, Regeln für Werbung mit Nachhaltigkeit, Gewährleistungsinformationen, KI Transparenz und im Hintergrund warten schon die EU Entwaldungsverordnung und der digitale Produktpass.

Ein Teil davon gilt inzwischen bereits. Ein anderer Teil kommt noch in diesem Jahr. Und manches, was Anfang 2026 noch mit einem bestimmten Termin angekündigt wurde, ist inzwischen erneut verschoben worden.

Deshalb möchte ich hier einmal ganz ohne Juristendeutsch erklären, was für Onlinehändler tatsächlich relevant ist.

Stand dieses Beitrags ist der 9. August 2026.

Der Widerrufsbutton ist bereits Pflicht

Fangen wir mit etwas an, das inzwischen eigentlich jeder B2C Onlineshop erledigt haben sollte.

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Verbraucher einen online abgeschlossenen Fernabsatzvertrag auch online über eine elektronische Widerrufsfunktion widerrufen können.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich inzwischen in § 356a BGB. Dort ist geregelt, dass die Funktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen ebenso eindeutigen Formulierung bezeichnet werden muss.

Das ist also nicht einfach ein weiteres Kontaktformular irgendwo im Kundenkonto.

Der Kunde muss die Widerrufsfunktion leicht finden können. Anschließend müssen die notwendigen Angaben abgefragt werden können, damit klar ist, welcher Vertrag widerrufen wird. Nach dem Absenden muss der Verbraucher außerdem eine Bestätigung über den Eingang seines Widerrufs erhalten.

Für Shopbetreiber bedeutet das praktisch: Wenn euer Shopsystem oder das verwendete Plugin diese Funktion noch nicht sauber umgesetzt hat, besteht Handlungsbedarf.

Und ich würde mich an dieser Stelle auch nicht darauf verlassen, dass ein vorhandenes Retourenportal automatisch dasselbe ist wie die gesetzlich geforderte Widerrufsfunktion. Retoure und Widerruf sind rechtlich nicht dasselbe.

Wer bisher dachte: „Der Kunde kann uns doch einfach eine E Mail schreiben“, liegt damit seit dem 19. Juni 2026 ebenfalls daneben. Diese Möglichkeit darf natürlich weiterhin bestehen. Sie ersetzt aber nicht die neue elektronische Widerrufsfunktion.

Das Recht auf Reparatur gilt inzwischen ebenfalls

Das sogenannte Recht auf Reparatur war lange eines dieser Themen, bei denen überall stand: „Kommt 2026.“

Inzwischen ist es da.

Deutschland hat die europäische Richtlinie zum Recht auf Reparatur im Juli 2026 umgesetzt. Das entsprechende Gesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Dabei ist wichtig zu verstehen, dass das nicht bedeutet, dass ab sofort jeder Händler jedes beliebige Produkt selbst reparieren muss.

Die Regeln betreffen insbesondere bestimmte Produktgruppen, für die es bereits europäische Anforderungen an Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung gibt. Dazu gehören beispielsweise verschiedene Haushaltsgeräte sowie Smartphones und Tablets.

Hersteller müssen für bestimmte Produkte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Reparaturen anbieten, teilweise auch dann, wenn die normale Gewährleistungszeit bereits vorbei ist.

Für Onlinehändler ist aber noch etwas anderes interessant.

Entscheidet sich ein Verbraucher während der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur statt für einen Austausch der mangelhaften Ware, wird die Reparatur künftig stärker gefördert. Auch Auswirkungen auf die Gewährleistungsfrist müssen Händler in ihren Reklamationsprozessen berücksichtigen.

Das bedeutet für Händler vor allem, dass bestehende Abläufe überprüft werden sollten.

Wer bisher nach dem Prinzip gearbeitet hat „Gerät kaputt, neues Gerät raus, altes Gerät abschreiben“, sollte seine Prozesse gemeinsam mit Herstellern und Lieferanten noch einmal ansehen.

Bei technischen Produkten würde ich außerdem klären, wer Reparaturen übernimmt, wie Kunden dorthin vermittelt werden und welche Informationen vom Hersteller zur Verfügung stehen.

Denn genau an solchen Stellen wird aus einem abstrakten EU Gesetz plötzlich ganz konkrete tägliche Arbeit im Kundenservice.

ElektroG: Seit Juli gibt es eine weitere Pflicht für manche Onlineshops

Eine Änderung, die wahrscheinlich deutlich weniger Händler auf dem Schirm haben, betrifft das Elektro und Elektronikgerätegesetz, kurz ElektroG.

Die ElektroG Novelle ist bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Für bestimmte Vorgaben gab es allerdings Übergangsfristen. Eine davon ist am 1. Juli 2026 ausgelaufen.

Seitdem müssen bestimmte rücknahmepflichtige Händler beim Onlineverkauf von Elektro und Elektronikgeräten das bekannte Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gut sichtbar darstellen. Im Onlinehandel soll die Information auf der Produktseite beziehungsweise spätestens im Bestellprozess sichtbar sein.

Das Symbol kennen wahrscheinlich die meisten. Es zeigt eine durchgestrichene Mülltonne auf Rädern und weist darauf hin, dass das Elektrogerät am Ende seiner Lebensdauer nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden darf.

Wichtig ist aber: Diese konkrete zusätzliche Pflicht betrifft nicht automatisch jeden kleinen Onlineshop, nur weil dort irgendwo ein Elektroartikel angeboten wird.

Relevant ist sie insbesondere für rücknahmepflichtige Vertreiber mit einer Lager und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektro und Elektronikgeräte.

Wer diese Grenze erreicht, sollte deshalb prüfen, ob bei den entsprechenden Artikeln das Mülltonnensymbol bereits sichtbar in den Verkaufsprozess integriert wurde.

Besonders aufmerksam sollten außerdem Händler von Einweg E Zigaretten sein.

Seit dem 1. Juli 2026 wurde die Rücknahmepflicht für diese Produkte erheblich ausgeweitet. Verkaufsstellen von Einweg E Zigaretten müssen ausgediente Geräte zurücknehmen. Das gilt beispielsweise auch für entsprechende Vape Shops, Kioske, Tankstellen und andere Verkaufsstellen.

Die Rückgabe darf dabei nicht davon abhängig gemacht werden, dass gleichzeitig eine neue E Zigarette gekauft wird.

Auch wenn dein Shop deutlich unter der 400 Quadratmeter Grenze liegt, lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf das ElektroG, sobald du Elektrogeräte verkaufst. Die 400 Quadratmeter Grenze bezieht sich nicht auf sämtliche Pflichten des ElektroG, sondern auf bestimmte Rücknahme und Informationspflichten.

Gerade beim ElektroG würde ich deshalb nicht einfach aus der Fläche des Shops oder des gesamten Lagers schließen, ob eine Pflicht besteht. Entscheidend sind die konkrete Vertriebsform, das Sortiment und die für Elektrogeräte relevante Lager und Versandfläche.

Ab September kommt die neue Information zur gesetzlichen Gewährleistung

Der nächste wirklich wichtige Termin für viele Onlineshops ist der 27. September 2026.

Ab diesem Tag greifen neue europäische Vorgaben, mit denen Verbraucher deutlicher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden sollen.

Die EU hat dafür eine einheitliche sogenannte harmonisierte Mitteilung geschaffen.

Das Interessante daran: Das ist keine freiwillige Grafik und auch nichts, was sich jeder Webdesigner passend zum Shop neu gestalten sollte.

Die Gestaltung wurde von der EU vorgegeben. Für online abgeschlossene Verträge gibt es ebenfalls konkrete Vorgaben zur Darstellung.

Das Ziel dahinter ist durchaus nachvollziehbar.

Viele Verbraucher werfen Herstellergarantie und gesetzliche Gewährleistung in einen Topf. Manche glauben sogar, nach Ablauf einer freiwilligen zwölfmonatigen Herstellergarantie hätten sie keinerlei Rechte mehr gegenüber dem Verkäufer.

Die gesetzliche Gewährleistung soll deshalb wesentlich sichtbarer und verständlicher kommuniziert werden.

Für Onlineshops bedeutet das: Die Information gehört nicht einfach irgendwo versteckt in die AGB.

Sie muss als vorvertragliche Information in den Verkaufsprozess integriert werden.

Wer einen Shop betreibt, sollte deshalb spätestens jetzt prüfen, ob das eingesetzte Shopsystem, Template oder ein entsprechendes Plugin dafür bereits eine Lösung anbietet.

Bei bestimmten Herstellergarantien kommt noch eine weitere Kennzeichnung dazu

Zusätzlich zum Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung gibt es ab dem 27. September eine weitere harmonisierte EU Kennzeichnung.

Das betrifft allerdings nicht automatisch jedes Produkt.

Gewährt ein Hersteller für die gesamte Ware kostenlos eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren und werden dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt, müssen Verbraucher darüber informiert werden.

Dafür wurde eine harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien geschaffen.

Darauf können unter anderem Hersteller, Modell und Dauer der Garantie angegeben werden.

Auch hier gibt es Vorgaben zur Darstellung.

Für Händler wird deshalb eine Sache immer wichtiger: vernünftige Produktdaten.

Wenn Hersteller Informationen über Garantien, Reparierbarkeit oder Haltbarkeit liefern, sollten diese Informationen nicht in irgendeiner PDF Datei im E Mail Postfach verschwinden.

Sie gehören strukturiert ins Warenwirtschaftssystem, PIM oder Shopsystem.

Genau darauf läuft ein großer Teil der kommenden EU Regulierung hinaus.

Ab 27. September wird es auch für Greenwashing deutlich unangenehmer

Am gleichen Tag ändern sich die Regeln für Nachhaltigkeitswerbung.

Und das dürfte sehr viele Onlineshops betreffen.

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“, „nachhaltig“ oder „ökologisch“ wurden in den vergangenen Jahren teilweise ziemlich großzügig verwendet.

Damit wird es deutlich schwieriger.

Die europäische Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel verschärft den Schutz vor irreführenden Umweltaussagen. Die neuen Vorschriften werden ab dem 27. September 2026 angewendet.

Besonders allgemeine Umweltaussagen werden problematisch, wenn die behauptete Umweltleistung nicht entsprechend nachgewiesen werden kann.

Auch Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht einfach selbst erfunden oder ohne ein anerkanntes Zertifizierungssystem beziehungsweise eine öffentliche Grundlage verwendet werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Klimawerbung.

Aussagen, nach denen ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf das Klima habe, werden stark eingeschränkt beziehungsweise in den von der Richtlinie erfassten Fällen ausdrücklich verboten.

Mein Rat wäre deshalb ziemlich simpel.

Sucht auf eurer Website einmal selbst nach Begriffen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „öko“, „umweltschonend“ oder „grün“.

Und schaut euch dann ehrlich an, ob ihr diese Aussagen wirklich belegen könnt.

Das betrifft nicht nur Produktbeschreibungen. Auch Banner, Kategorieseiten, Blogartikel, Verpackungen, Newsletter, Social Media Werbung und Anzeigen können betroffen sein.

Gerade ältere Texte werden dabei gerne vergessen.

Seit dem 2. August gelten weitere Regeln des AI Acts

Und dann wäre da natürlich noch das Thema künstliche Intelligenz.

Seit dem 2. August 2026 greifen weitere wesentliche Teile des europäischen AI Acts. Dazu gehören auch Transparenzvorschriften, die für Unternehmen relevant sein können.

Dazu liest man gerade ziemlich wilde Behauptungen.

Eine davon lautet sinngemäß: „Ab jetzt muss jedes Bild und jeder Text, der mit KI erstellt wurde, als KI gekennzeichnet werden.“

So pauschal stimmt das nicht.

Besonders relevant sind zum Beispiel bestimmte KI Systeme, die direkt mit Menschen interagieren.

Wenn ein Kunde mit einem KI Chatbot kommuniziert, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass er es mit einem KI System zu tun hat, sofern das für eine durchschnittlich informierte Person nicht ohnehin offensichtlich ist.

Wenn ihr also einen KI Chatbot im Shop einsetzt und dieser sich einfach als echter Mitarbeiter ausgibt, ohne deutlich zu machen, dass es sich um KI handelt, würde ich das dringend überprüfen.

Ein weiterer wichtiger Bereich sind Deepfakes und bestimmte künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte.

KI erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos und Audiodateien, die echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und dadurch fälschlicherweise authentisch erscheinen können, können einer Transparenzpflicht unterliegen.

Auch bei bestimmten KI erzeugten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bestehen Transparenzvorgaben.

Hier gibt es allerdings wichtige Ausnahmen und Besonderheiten. Unter anderem spielt eine Rolle, ob eine menschliche redaktionelle Prüfung stattgefunden hat und wer die redaktionelle Verantwortung trägt.

Das ist gerade für Unternehmen wichtig, die KI beispielsweise als Unterstützung bei Blogartikeln, Produktbeschreibungen oder Übersetzungen einsetzen.

Nicht jede Nutzung von ChatGPT, Photoshop mit generativer KI oder einem Bildgenerator führt automatisch dazu, dass daneben künftig „Mit KI erstellt“ stehen muss.

Trotzdem sollte jedes Unternehmen inzwischen wissen, welche KI Systeme es überhaupt einsetzt.

Nicht aus Panik vor dem AI Act, sondern weil KI mittlerweile ein ganz normales betriebliches Werkzeug geworden ist.

Und was ist jetzt eigentlich mit der EUDR?

Hier hat sich gegenüber vielen älteren Übersichten etwas Entscheidendes geändert.

Die EU Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, sollte ursprünglich deutlich früher angewendet werden. Die Fristen wurden allerdings verschoben.

Nach aktuellem Stand gelten die wesentlichen Vorgaben für große und mittlere Marktteilnehmer und Händler ab dem 30. Dezember 2026.

Für viele Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen ist der 30. Juni 2027 der entscheidende Termin.

Es gibt dabei allerdings Besonderheiten und Übergangsregelungen, weshalb Unternehmen ihre konkrete Einstufung prüfen sollten.

Betroffen sind Rohstoffe wie Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Rinder, Kautschuk und Ölpalme sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse.

Unternehmen müssen entlang der Lieferkette sicherstellen beziehungsweise nachweisen können, dass relevante Produkte die Anforderungen der EUDR erfüllen.

Für den klassischen Onlinehändler ist deshalb zunächst entscheidend, welche Produkte überhaupt verkauft werden und welche Rolle das eigene Unternehmen in der Lieferkette einnimmt.

Ein Händler für Unterhaltungselektronik ist anders betroffen als ein Händler für Kaffee, Holzmöbel, Lederwaren oder andere Produkte aus relevanten Rohstoffen.

Wer betroffene Waren verkauft oder importiert, sollte sich aber nicht erst wenige Wochen vor dem Stichtag damit beschäftigen.

Das größere Problem wird wahrscheinlich gar nicht der Shop selbst sein.

Es sind die Produktdaten und die Lieferkette.

Woher kommt das Produkt? Wer ist Hersteller oder Importeur? Welche Referenzinformationen liegen vor? Welche Nachweise müssen weitergegeben werden?

Das sind Dinge, die sich später nur sehr schwer nachträglich zusammensuchen lassen.

Der digitale Produktpass kommt, aber nicht für alles gleichzeitig

Und damit kommen wir zu einem Thema, das uns in den nächsten Jahren wahrscheinlich noch sehr häufig beschäftigen wird: dem Digitalen Produktpass, kurz DPP.

Die Idee dahinter ist eigentlich spannend.

Produkte sollen künftig einen digitalen Datensatz bekommen, über den je nach Produktgruppe beispielsweise Informationen zu Materialien, Herkunft, Reparierbarkeit, Recycling oder anderen Produkteigenschaften abrufbar sein können.

Der Zugang kann beispielsweise über einen QR Code oder einen anderen Datenträger erfolgen.

Eine wichtige Grundlage dafür bildet die europäische Ökodesign Verordnung für nachhaltige Produkte, die ESPR.

Sie schafft den rechtlichen Rahmen für digitale Produktpässe. Welche Informationen tatsächlich hinterlegt werden müssen und wann eine bestimmte Produktgruppe betroffen ist, wird allerdings schrittweise über weitere Vorschriften konkretisiert.

Deshalb ist die Aussage „Ab 2026 braucht jedes Produkt einen digitalen Produktpass“ falsch.

Der DPP wird schrittweise eingeführt.

Besonders konkret ist die Entwicklung bereits bei Batterien.

Nach der EU Batterieverordnung müssen ab dem 18. Februar 2027 bestimmte Batterien einen Batteriepass besitzen. Zusätzlich spielen QR Codes bei der Bereitstellung der vorgeschriebenen Informationen eine zentrale Rolle.

Danach werden weitere Produktgruppen folgen.

Für Händler ist deshalb noch kein Grund vorhanden, morgen sämtliche Artikel mit selbst gebastelten QR Codes zu versehen.

Aber es ist ein sehr guter Grund, die eigenen Produktdaten endlich ordentlich zu strukturieren.

Das eigentliche Thema hinter all diesen neuen Vorschriften sind Daten

Wenn man Widerrufsbutton, Recht auf Reparatur, ElektroG, EUDR, Garantieinformationen, Nachhaltigkeitsaussagen, KI Transparenz und den Digitalen Produktpass einzeln betrachtet, wirkt das alles erst einmal wie ein riesiger Berg neuer Bürokratie.

Und ja, ein Teil davon ist Bürokratie.

Aber aus Sicht eines Onlineshops haben erstaunlich viele dieser Vorschriften dasselbe Grundproblem:

Informationen müssen vorhanden, korrekt, aktuell und auffindbar sein.

Früher hat es oft gereicht, vom Lieferanten Artikelnummer, Einkaufspreis, EAN, ein Produktfoto und drei Zeilen Beschreibung zu bekommen.

Diese Zeiten gehen langsam zu Ende.

Wir brauchen zunehmend strukturierte Informationen zu Herstellern, verantwortlichen Wirtschaftsakteuren in der EU, Garantien, Materialien, Reparierbarkeit, Produktsicherheit, Herkunft, Zertifizierungen und Nachhaltigkeitsaussagen.

Und diese Daten müssen irgendwann vom ERP oder PIM über Schnittstellen in den Shop, auf Marktplätze und teilweise auch wieder an andere Beteiligte der Lieferkette oder Behörden gelangen.

Wer heute einen größeren Produktbestand pflegt, sollte deshalb nicht nur fragen:

„Was muss ich auf meiner Produktseite anzeigen?“

Die bessere Frage lautet inzwischen:

„Habe ich die Informationen überhaupt in einer Form gespeichert, mit der ich später arbeiten kann?“

Das wird meiner Meinung nach für viele Händler die wesentlich größere Herausforderung.

Was ich Onlinehändlern jetzt empfehlen würde

Der Widerrufsbutton sollte inzwischen erledigt sein.

Wer Elektrogeräte verkauft, sollte als Nächstes prüfen, ob die neuen Vorgaben des ElektroG für den eigenen Shop gelten und ob gegebenenfalls das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne korrekt im Verkaufsprozess erscheint.

Beim Recht auf Reparatur lohnt sich außerdem ein Gespräch mit Herstellern und Lieferanten, insbesondere wenn technische Produkte verkauft werden. Händler sollten wissen, wie Reparaturen abgewickelt werden und wer im Reklamationsfall zuständig ist.

Danach würde ich mich direkt um den 27. September kümmern.

Die neuen Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und gegebenenfalls zu Herstellergarantien müssen technisch berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollte die komplette Website auf problematische Umweltwerbung geprüft werden.

Wer KI im Kundenkontakt einsetzt, sollte ebenfalls kontrollieren, ob Kunden eindeutig erkennen können, wann sie mit einem KI System kommunizieren.

Und wenn Produkte verkauft oder importiert werden, die unter die EUDR fallen könnten, würde ich jetzt die Lieferkette prüfen und anfangen, die notwendigen Informationen strukturiert zu sammeln.

Beim Digitalen Produktpass besteht für viele Händler noch etwas mehr Zeit. Trotzdem würde ich ihn nicht ignorieren.

Denn spätestens jetzt sollte klar sein, wohin die Reise geht.

Onlineshops werden in Zukunft deutlich mehr sein als schöne Produktbilder, Preise und ein Warenkorb.

Sie werden zunehmend die digitale Schnittstelle zwischen Herstellern, Produktdaten, gesetzlichen Informationen und Verbrauchern.

Und genau deshalb sollten wir diese neuen Regeln nicht erst dann anschauen, wenn irgendwo die erste Abmahnung auf dem Tisch liegt.

Lieber einmal sauber vorbereiten und danach wieder das machen, worum es eigentlich gehen sollte: gute Produkte verkaufen.

Quellen und weiterführende Informationen

Für diesen Beitrag habe ich unter anderem die aktuellen Gesetzestexte und Informationen der Europäischen Union sowie deutscher Bundesbehörden herangezogen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand nach unserer Recherche vom 9. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information für Unternehmen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Da sich Übergangsfristen, Auslegungshinweise und technische Vorgaben ändern können, sollte bei konkreten Einzelfällen rechtlicher Rat eingeholt werden.